Vereinigung für deutsch-russisches
Wirtschaftsrecht e.V.
Hasenhöhe 72
22587 Hamburg



Tel: +49 (0)40 389993-0
Fax: +49 (0)40 389993-33

Satzung der
Vereinigung für deutsch-russisches Wirtschaftsrecht e.V.

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Vereinigung für deutsch-russisches
   Wirtschaftsrecht e.V.".
2. Er ist ein gemeinnütziger Verein und soll in das Vereinsregister Hamburg
   eingetragen werden.
3. Sitz des Vereins ist Hamburg.

§ 2 Zweck

1. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung vom 16. März 1976 durch Förderung der Berufs- und Volksbildung.

Sie wird sich dem Ziel widmen, das in den Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion und der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltende Wirtschaftsrecht bekannt zu machen, indem durch Zusammenarbeit zwischen Juristen Kenntnis und Verständnis der Rechtssysteme sowie der für Wirtschaftsbeziehungen einschlägigen Rechtsnormen und Rechtspraxis dieser Länder herbeigeführt und verbreitet werden.

2. Die Vereinigung nimmt sich insbesondere folgender Aufgaben an:
Vermittlung von Kenntnissen über die einschlägige Gesetzgebung, Rechtsprechung und das Schrifttum.
Unterstützung und Tätigkeit bestehender gemeinnütziger Wirtschaftsvereine und anderer vergleichbarer Institutionen, die sich mit dem zwischenstaatlichen Handel beschäftigen.
Veranstaltung von Seminaren und Symposien über aktuelle Rechtsprobleme in den bilateralen Wirtschaftsbeziehungen.
Förderung der Zusammenarbeit von Juristen dieser Länder sowie von wissenschaftlichen Arbeiten.
Herausgabe eines Informationsblattes.
Die Vereinigung kann internationalen und ausländischen Organisationen beitreten

§ 3 Mitglieder

1. Die Vereinigung besteht aus ordentlichen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2. Die ordentlichen Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen werden, die deren Ziele bejahen. Natürliche Personen sollen die erste juristische Staatsprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Ausbildung verfügen. Juristische Personen benennen einen ständigen Beauftragten, der sie im Verein vertritt.

3. Die Aufnahme von korrespondierenden und die Ernennung von Ehrenmitgliedern regelt die Mitgliederversammlung durch eine eigene Ordnung.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet das Präsidium aufgrund eines schriftlichen Antrages.

2. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung erlischt: Durch Austrittserklärung, die dem Präsidium schriftlich mitzuteilen ist und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.
Durch Ausschluss, der bei einem Verstoß gegen das Vereinsinteresse vom Präsidium nach Anhörung des Betroffenen beschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. In diesem Fall entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder über das Verbleiben des Betroffenen.
Bei natürlichen Mitgliedern durch Tod, bei korporativen Mitgliedern durch deren Auflösung.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

§ 6 Jahresbeitrag und Mittelverwendung

1. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Beitrag ist mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig. Das Präsidium kann in Ausnahmefällen Stundung gewähren oder auf die Erhebung von Beiträgen verzichten. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Präsidiums die Höhe der Beiträge.
2. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung; das gilt auch für die Tätigkeit des Präsidiums. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe

Organe der Vereinigung sind das Präsidium, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium. Es besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, darunter Schriftführer und Kassenwart. Die Mitglieder des Präsidiums sind gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertretungsberechtigt. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf zwei Jahre bestellt; es bleibt darüber hinaus im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium (Vorstand) führt die Geschäfte der Vereinigung auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Es gibt sich eine Geschäftsordnung, stellt den Haushaltsplan der Vereinigung auf und beschließt die Verwendung der Mittel. Das Präsidium tritt auf Antrag des Vorsitzenden oder zweier sonstiger Vorstandsmitglieder zusammen. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Das Präsidium ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als drei Mitglieder anwesend sind. Bei schriftlicher Beschlussfassung ist Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.

2. Die Vereinigung kann einen Beirat bilden. Über dessen Einsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beirat hat die Aufgabe, die Organe der Vereinigung zu unterstützen und zu beraten. Die Tätigkeit des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidenten für eine Amtszeit von sechs Jahren, die des ersten Beirats jeweils zur Hälfte für eine Zeit von drei und sechs Jahren gewählt. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Sie wird von dem Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung soll mit einer fachlichen Veranstaltung verbunden werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidenten einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beim Präsidium beantragt wird.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder; eine Vertretung abwesender natürlicher Personen findet nicht statt. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht Geheimabstimmung gewünscht wird; Ausnahme ist die Wahl des Präsidiums. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen ist

§ 8 Auflösung der Vereinigung

1. Die Vereinigung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder aufgelöst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volks- und Berufsbildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss nach Absatz 1.