Satzung der
Vereinigung für deutsch-russisches Wirtschaftsrecht e.V.
§ 1 Name, Rechtsform und
Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Vereinigung für deutsch-russisches
Wirtschaftsrecht e.V.".
2. Er ist ein gemeinnütziger Verein und soll in das Vereinsregister
Hamburg
eingetragen werden.
3. Sitz des Vereins ist Hamburg.
§ 2 Zweck
1. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung vom 16. März
1976 durch Förderung der Berufs- und Volksbildung.
Sie wird sich dem Ziel widmen, das in den Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen
Sowjetunion und der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltende Wirtschaftsrecht
bekannt zu machen, indem durch Zusammenarbeit zwischen Juristen Kenntnis
und Verständnis der Rechtssysteme sowie der für Wirtschaftsbeziehungen
einschlägigen Rechtsnormen und Rechtspraxis dieser Länder herbeigeführt
und verbreitet werden.
2. Die Vereinigung nimmt sich insbesondere folgender Aufgaben an:
Vermittlung von Kenntnissen über die einschlägige Gesetzgebung,
Rechtsprechung und das Schrifttum.
Unterstützung und Tätigkeit bestehender gemeinnütziger
Wirtschaftsvereine und anderer vergleichbarer Institutionen, die sich
mit dem zwischenstaatlichen Handel beschäftigen.
Veranstaltung von Seminaren und Symposien über aktuelle Rechtsprobleme
in den bilateralen Wirtschaftsbeziehungen.
Förderung der Zusammenarbeit von Juristen dieser Länder sowie
von wissenschaftlichen Arbeiten.
Herausgabe eines Informationsblattes.
Die Vereinigung kann internationalen und ausländischen Organisationen
beitreten
§ 3 Mitglieder
1. Die Vereinigung besteht aus ordentlichen Mitgliedern, korrespondierenden
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Die ordentlichen Mitglieder der Vereinigung können natürliche
und juristische Personen werden, die deren Ziele bejahen. Natürliche
Personen sollen die erste juristische Staatsprüfung abgelegt haben
oder über eine vergleichbare Ausbildung verfügen. Juristische
Personen benennen einen ständigen Beauftragten, der sie im Verein
vertritt.
3. Die Aufnahme von korrespondierenden und die Ernennung von Ehrenmitgliedern
regelt die Mitgliederversammlung durch eine eigene Ordnung.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet das Präsidium
aufgrund eines schriftlichen Antrages.
2. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung erlischt: Durch Austrittserklärung,
die dem Präsidium schriftlich mitzuteilen ist und unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres wirksam
wird.
Durch Ausschluss, der bei einem Verstoß gegen das Vereinsinteresse
vom Präsidium nach Anhörung des Betroffenen beschlossen werden
kann. Der Betroffene kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.
In diesem Fall entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder über
das Verbleiben des Betroffenen.
Bei natürlichen Mitgliedern durch Tod, bei korporativen Mitgliedern
durch deren Auflösung.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.
§ 6 Jahresbeitrag und Mittelverwendung
1. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag
zu leisten. Der Beitrag ist mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig.
Das Präsidium kann in Ausnahmefällen Stundung gewähren
oder auf die Erhebung von Beiträgen verzichten. Die Mitgliederversammlung
beschließt auf Vorschlag des Präsidiums die Höhe der Beiträge.
2. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln der Vereinigung; das gilt auch für die Tätigkeit des
Präsidiums. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung der Vereinigung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Vereinigung
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 7 Organe
Organe der Vereinigung sind das Präsidium, die Mitgliederversammlung
und der Beirat.
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Präsidium. Es besteht
aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, darunter Schriftführer und Kassenwart. Die Mitglieder des
Präsidiums sind gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein
vertretungsberechtigt. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung
in geheimer Wahl auf zwei Jahre bestellt; es bleibt darüber hinaus
im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist. Wiederwahl ist
möglich. Das Präsidium (Vorstand) führt die Geschäfte
der Vereinigung auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Es gibt sich eine Geschäftsordnung, stellt den Haushaltsplan der
Vereinigung auf und beschließt die Verwendung der Mittel. Das Präsidium
tritt auf Antrag des Vorsitzenden oder zweier sonstiger Vorstandsmitglieder
zusammen. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Das Präsidium ist nicht beschlussfähig, wenn weniger
als drei Mitglieder anwesend sind. Bei schriftlicher Beschlussfassung
ist Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.
2. Die Vereinigung kann einen Beirat bilden. Über dessen Einsetzung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beirat hat die Aufgabe, die
Organe der Vereinigung zu unterstützen und zu beraten. Die Tätigkeit
des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates werden von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidenten für eine
Amtszeit von sechs Jahren, die des ersten Beirats jeweils zur Hälfte
für eine Zeit von drei und sechs Jahren gewählt. Der Beirat kann
sich eine Geschäftsordnung geben.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden.
Sie wird von dem Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen und mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung
soll mit einer fachlichen Veranstaltung verbunden werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidenten
einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn sie von mindestens einem
Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beim
Präsidium beantragt wird.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen
Mitglieder; eine Vertretung abwesender natürlicher Personen findet
nicht statt. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht Geheimabstimmung
gewünscht wird; Ausnahme ist die Wahl des Präsidiums. Satzungsänderungen
bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll
festgehalten, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Präsidiumsmitglied
zu unterzeichnen ist
§ 8 Auflösung der Vereinigung
1. Die Vereinigung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder aufgelöst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall
ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt
besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die
Volks- und Berufsbildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt
die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss nach Absatz 1.
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